Im Gegensatz zu Messern mit einklappbarer Klinge sind bei feststehenden Messern Klinge und Griff starr miteinander verbunden. Transportsicherheit ist nur dann gewährleistet, wenn solche Messer in einer festen Scheide geführt werden. Bei feststehenden Messern darf nach §42a Abs. 1 S. 3 WaffG die Klinge nicht länger als 12 cm sein, wenn diese mitgeführt, also bei sich getragen werden sollen. Ist die Klinge länger als 12 cm, muss der Transport in einem verschlossenen Behältnis erfolgen. Bei einem sogenannten „berechtigten Interesse“ wie bei der Berufsausübung, Brauchtumspflege, Sport oder einem sozialadäquaten Zweck (z.B. Picknick oder Gartenpflege) greift das Führverbot nicht. Auch die befugte Jagdausübung fällt unter das „berechtigte Interesse“ – deshalb dürfen hier auch Messer mit längerer Klinge eingesetzt werden.
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Feststehende Messer
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